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Allg. Geschäftsbedingungen der Matthews Kodiersysteme GmbH

 

1.  1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unserer Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung/Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausstimmung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3 Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen iSv. § 310 Abs. 1 BGB iVm. § 14 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. 

2. Beratung und Auskünfte, Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
2.1 Auskünfte sowie mündliche und schriftliche Beratungen erfolgen stets gefälligkeitshalber und nach unserem besten Wissen. Eine Haftung hierfür wird nicht übernommen.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
2.3 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.4 Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt worden ist, jedoch hilfsweise mit der Lieferung, falls diese ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen musste. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
2.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und die Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte darf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und ohne Kosten der Aufstellung und Vorführung.
3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (Ohne Abzug) innerhalb 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3.4 Der Abzug von Skonto setzt voraus, dass keine älteren Zahlungsverpflichtungen bestehen.
3.5 Wechsel werden nur nach vorangegangener Vereinbarung erfüllungshalber angenommen, wobei Diskontspesen und Stempelgebühren zu Lasten des Auftraggebers gehen. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er aus anderen Gründen mit der Zahlung oder der Abnahme in Verzug, so steht uns das Recht zu, weitere Lieferungen zu verweigern. Alle offenen Rechnungen, auch noch nicht fällige Wechsel und Schecks, werden unmittelbar fällig.
3.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. 

4. Lieferfristen, Abnahme und Versand
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten tagesgenauen Festtermin.
4.2 Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt ein, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Materialbestellungen etc. nicht rechtzeitig vorlegt / beibringt oder seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z. B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Betriebsstörungen, Werkstoffmangel) und nachweislich auf die Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzuges eintreten.
4.3 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.5 Die Haftungsbegrenzungen gemäß 4.3 und 4.4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
4.6 Der Versand erfolgt ab Werk (ex Works) auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
4.7 Die Kosten einer etwaigen Rücksendung der Transportverpackung trägt der Besteller, auch soweit sich die Rücknahmepflicht aus §4 VerpackVO ergibt. 

5. Teststellungen
Alle Zahlungen im Zusammenhang mit Teststellungen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig. Miet- und Leihgebühren sind monatlich im Voraus ohne Skonto Abzug zahlbar. Das Risiko des Verlustes, Untergangs oder der Beschädigung der Ware, gleich aus welcher Ursache, geht zum Zeitpunkt des Versands auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber hat die Ware ausreichend gegen alle Risiken zu versichern (Feuer, Diebstahl, Einbruch, Wasser, unsachgemäße Handhabung, vorsätzliche Beschädigung etc.) Bei käuflicher Übernahme der Ware nach Beendigung der Teststellung beginnen sämtliche Gewährleistungsfristen mit Datum des Beginns der Teststellung. Während einer Teststellung kann jederzeit die Rückgabe der Ware an uns gefordert werden, ohne Nennung von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen. 

6. Mängelgewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge-Obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch maximal bis zur Höhe des Kaufpreises.
6.3 Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.4 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitgehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6.5 Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf unserer groben Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nach §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. In all diesen Fällen ist jedoch die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden und maximal bis zur Höhe des Kaufpreises begrenzt.
6.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich von uns bestätigt wird, 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Gewährleistung erstreckt sich auf alle Maschinen und Ersatzteile. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile, Betriebsstoffe und Hilfsstoffe. 

7. Gesamthaftung
7.1 Soweit in Ziffer 6.4 bis 6.5 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
7.2 Die Regelung gemäß Ziffer 7.1 gilt nicht für Ansprüche nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögens oder zu vertretender Unmöglichkeit.
7.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
7.4 Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet sich – gleichgültig, gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – nach Ziffer 6.6. 

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbedingung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die notwendigen Schritte zur Sicherung unseres Eigentums einleiten können.
8.3 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

9. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen unbeschadet dessen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen gilt eine solche Regelung als vereinbart, die rechtswirksam ist und dem am nächsten kommt, was nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel gewollt war. 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
10.2 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Aschau i. Chiemgau der Erfüllungsort für alle vertraglichen Pflichten des Bestellers.
10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie des UN - Kaufrechts. 

Der Besteller ermächtigt uns, unter Verzicht auf seine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen des BDSG und soweit für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig zu speichern und zu verarbeiten 

Stand: Juni 2011


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